Salzburger Nachrichten am 15. Mai 2002 - Bereich: kultur
Kunst ohne Gesetzesübertretung

In Graz diskutierten Hermann Nitsch und Strafrechtler Kurt Schmoller

GRAZ (SN-m.b.).

Laut Artikel 17a im Staatsgrundgesetz sind das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei. Bis zu welchen Eckpunkten kann, darf oder soll die Freiheit der Kunst in der Praxis aber reichen? Im Rahmen des "Graz 2003"-Projektes "ArtGoesLaw" diskutierten Montag abend über diese und andere Fragen der Aktionskünstler Hermann Nitsch und der Salzburger Strafrechtsexperte Kurt Schmoller. Fazit von Nitsch: der Künstler müsse alles darstellen dürfen, was er wolle. Wenn sie durch die Form gedeckt sei, kenne Kunst keine Grenzen.

Im "Ghetto der Kunst", so Nitsch, müsse für vieles Platz sein, auch ein Krieg oder etwa Kinderpornographie könnte in ein Kunstwerk einbezogen werden, erklärte Nitsch, der darauf hinwies, in seinem Werk nie die Provokation oder die Beleidigung anderer gesucht zu haben. Seine Intention sei es vielmehr gewesen, Beziehungen zwischen extrem auseinanderliegenden Symbolen herzustellen, sagte Nitsch, der im Laufe seiner Karriere dreimal verurteilt worden ist. "Ein gemalter Mord ist ja kein vollzogener Mord", sagt der Aktionskünstler. Der Salzburger Strafrechtsexperte Kurt Schmoller entgegnet, dass auch die Kunst nicht gänzlich schrankenlos agieren könne.

Damit die Freiheit der Kunst aber nicht automatisch bei den Strafgesetzen endet (wodurch die verfassungsrechtliche Sonderstellung entwertet wäre), plädiert Schmoller für eine "verfassungskonforme Gesetzesinterpretation". Will heißen: die "elastischen Vorschriften" sollten in jenen Fällen, in denen eindeutig Kunst vorliegt, einschränkend interpretiert werden. In der Praxis also würde etwa ein Graffiti-Sprayer eine "fremde Sache" nicht "verunstalten", sondern bloß "verändern". Oder: "Je höher der künstlerische Gehalt einer Arbeit ist, desto weniger würde der Tatbestand "Herabwürdigung religiöser Lehren" zur Anwendung kommen. Sowohl für Schmoller als auch für Nitsch sind diese Gesetzesanwendungen "befriedigende Kompromisse".