Salzburger Nachrichten am 17. Dezember 2005 - Bereich: Kultur
Daten & Fakten

Das Folgerecht

soll bildenden Künstlern und ihren Erben einen Anteil an der Wertsteigerung ihrer Bilder sichern. Längst müssen für entgeltliche Verwertung von Musik und Texten Tantiemen gezahlt werden; Vergleichbares soll auch für die bildende Kunst gelten. Daher wird bei Wiederverkauf eines Originalkunstwerks ein Betrag eingehoben, der direkt dem Künstler oder seinen Erben oder indirekt einer Verwertungsgesellschaft zu zahlen ist.

Eine Vergütung

des Folgerechts hat lange Tradition in Frankreich und Deutschland. Allerdings: In Österreich, Großbritannien, Irland, den Niederlanden und den meisten neuen Mitgliedsländern war das Folgerecht bisher nicht gesetzlich fixiert. Mit dem Argument, dass in der EU die Regeln einheitlich sein müssen, wurde im September 2001 eine entsprechende EU-Richtlinie erlassen, nachdem fast fünf Jahre lang darüber gestritten worden war. Demnach muss spätestens ab 1. Jänner 2006 beim Wiederverkauf von Werken lebender Künstler ein Verwertungsbeitrag eingehoben werden. Ab 2010 gilt dies zudem für den Wiederverkauf eines Werkes bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers.