| Salzburger Nachrichten am 17. Dezember 2005 - Bereich: Kultur
Daten & Fakten
Das Folgerecht soll bildenden Künstlern und ihren Erben einen Anteil an der
Wertsteigerung ihrer Bilder sichern. Längst müssen für entgeltliche
Verwertung von Musik und Texten Tantiemen gezahlt werden; Vergleichbares
soll auch für die bildende Kunst gelten. Daher wird bei Wiederverkauf
eines Originalkunstwerks ein Betrag eingehoben, der direkt dem Künstler
oder seinen Erben oder indirekt einer Verwertungsgesellschaft zu zahlen
ist. Eine Vergütung des Folgerechts hat lange Tradition in Frankreich und Deutschland.
Allerdings: In Österreich, Großbritannien, Irland, den Niederlanden und
den meisten neuen Mitgliedsländern war das Folgerecht bisher nicht
gesetzlich fixiert. Mit dem Argument, dass in der EU die Regeln
einheitlich sein müssen, wurde im September 2001 eine entsprechende
EU-Richtlinie erlassen, nachdem fast fünf Jahre lang darüber gestritten
worden war. Demnach muss spätestens ab 1. Jänner 2006 beim Wiederverkauf
von Werken lebender Künstler ein Verwertungsbeitrag eingehoben werden. Ab
2010 gilt dies zudem für den Wiederverkauf eines Werkes bis zu 70 Jahre
nach dem Tod des Künstlers. |