Der Kunstrückgabebeirat hat in seiner Sitzung vom 9. Mai die Restitution von drei Werken empfohlen: Das „Porträt Gerhard von Westerburg" von Barthel Bruyn, Solomon Ruysdaels "Landschaft mit Plankenzaun und hohem Wolkenhimmel" und Hans Gassers Marmorskulptur "Der Maler Carl Rahl. Das „Porträt Gerhard von Westerburgs" und "Landschaft mit Plankenzaun und hohem Wolkenhimmel" befinden sich im Kunsthistorischen Museum (KHM). Die Skulptur ist Teil der Sammlung des Belvedere.
Das Porträt aus dem KHM soll den Erben von Rudolf Gutmann zurück gegeben werden. Im Juni 2004 hatte der Beirat das Bild von Barthel Bryn noch nicht für einen Restitutionsfall gehalten. Solomon Ruysdaels Landschaftsgemälde soll das KHM an die Erben von Marianne Hamburger-Löw übergeben. Die Marmorskulptur "Der Maler Carl Rahl" stehe den Erben von Marianne Nachensky, urteilte der Beirat. Vom Ministerium wurden die Entscheidungen nicht kommuniziert, sie liegen jedoch der APA vor.
Schenkung "nicht glaubwürdig"
Rudolf Gutmann, dessen Sammlungen nach dem 2. Weltkrieg umfangreich restituiert wurde, hatte das Bruyn-Porträt 1947 der Gemäldegalerie geschenkt. Das sei im Zusammenhang mit Ausfuhrgenehmigungen für andere seiner Kunstgegenstände geschehen, schließt der Beirat nun aus den Akten.
Einem Schreiben des KHM war eine Erklärung Gutmanns beigelegt, in der er die Schenkung nicht als Bedingung für die Ausfuhrgenehmigungen ausweist. Angesichts der zeitlichen Nähe und der üblichen Praxis des Bundesdenkmalsamts erscheint diese jedoch "nicht glaubwürdig", wie es in der Begründung des Beirates heißt.
MAK: Gläser "nicht entzogen"
Nicht empfohlen wurde die Rückgabe dreier Gläser aus dem MAK an die Erben von Willibald Duschnitz. Im Rahmen einer umfangreichen Leihgabe an das Museum waren 13 Exponate nach der Flucht Duschnitz' weiterhin als Leihgaben geführt worden. Als der Sammler sie nach Kriegsende ausführen wollte, ersuchte das MAK das Bundesdenkmalamt allerdings um Verhängung einer Ausfuhrsperre über vier Glasobjekte. Drei davon kaufte das MAK daraufhin von Duschnitz, im Gegenzug durfte das vierte ausgeführt werden.
Weil die Gläser aber schon vor 1938 ins MAK gelangten und auch danach als Leihgaben geführt wurden, waren sie "nicht Gegenstand einer Entziehungshandlung", heißt es in der Begründung des Beirats. Der Kaufpreis der drei Gläser habe außerdem auf einem Vorschlag Duschnitz' beruht. Er lasse nicht auf "unverhältnismäßige Gegenleistung" schließen.
Geplantes Gesetz: Ansprüche ab 1933
Die geplante Novelle zum Restitutionsgesetz sieht einen verlängerten Anspruchszeitraum von 1933 (statt wie bisher 1938) vor, die Duschnitz-Gläser könnten also wieder Gegenstand einer Beiratssitzung werden.
(APA/Red.)
Artikel drucken