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Kuriose Situation: Linzer Kunstmuseum Lentos rechtlich "illegal"

Verwaltungsgerichtshof hob Baubewilligung auf, weil Anrainerin keine Parteienstellung hatte - Anwalt: Verlangen nicht Abriss, aber Schadenersatz.

Linz (APA) - Eine kuriose Situation ist jetzt rund um das neue Linzer Kunstmuseum Lentos an der Donau entstanden: Der um 33 Mio. Euro errichtete und im Mai des heurigen Jahres eröffnete Bau - ein neues Wahrzeichen der Stadt - ist rechtlich gesehen "illegal". Der Verwaltungsgerichtshof hob die Baubewilligung auf. Eine Anrainerin hatte geklagt, weil man ihr bei der Bauverhandlung keine Parteienstellung eingeräumt hatte. Jetzt bekam sie Recht.

"Natürlich verlangen wir nicht den Abriss des neuen Lentos, das wäre unsinnig, aber meine Mandantin hat jedenfalls Anspruch auf einen entsprechenden Schadenersatz", so Alfred Windhager, der Anwalt der Frau. Wie hoch dieser Schadenersatz sein soll, dazu könne er noch nichts sagen, hier müsse er erst ein Gespräch mit seiner Mandantin führen, die sich aber derzeit nicht in Linz aufhalte, sagte Anwalt Windhager am Freitag zur APA.

Die Frau, die gegenüber dem Lentos lebt, hatte von Anfang an die Befürchtung, dass es durch das neue Gebäude - Länge 130 Meter mit einer großen "Glas-Hülle" - zu verschiedensten negativen Auswirkungen auf ihre Wohnqualität kommen würde. Vor allem fürchtete die Anrainerin eine Hitzeabstrahlung von der Glasfront im Sommer, störende Spiegelungseffekte und eine Verstärkung des Straßenlärms durch eine "Echowirkung".

Die Frau deponierte ihre Besorgnis bei der Stadt Linz als Baubehörde erster Instanz. Ihr wurde aber in dem Bewilligungsverfahren für den Bau des Lentos keine Parteienstellung zuerkannt. Daraufhin beschritt die Linzerin den Rechtsweg, zumal sich ihr Haus weniger als 50 Meter vom Lentos entfernt befinde und sie daher Parteienstellung erhalten hätte müssen, wie ihr Anwalt argumentierte.

Nun gab der Verwaltungsgerichtshof der Linzerin Recht, der Bescheid für die Baubewilligung wurde aufgehoben. Dazu hieß es wörtlich im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs:
"Zur abschließenden Prüfung der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch Sonneneinstrahlung sowie einer damit verbundenen Blendung und durch die Hitzeabstrahlung zu prüfen. Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, eine solche Prüfung unterließ, war der Bescheid aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben".

Eine Stellungnahme der Stadt Linz zu der Affäre und dazu, wie es jetzt weitergehen soll, lag vorerst noch nicht vor.
2003-10-10 11:00:46